Inzest (auch Blutschande) bezeichnet den Geschlechtsverkehr zwischen
nahen Verwandten. Alle heutigen Kulturen kennen ein Inzesttabu. Der
Begriff ist abzugrenzen von der Inzucht, welches in der Tier- und
Pflanzenzucht als ein gebräuchliches Verfahren zur
Stabilisierung
bestimmter Merkmale angewendet wird. Die früher verbreiteten
Eheschließungen unter nahen Verwandten im
europäischen
Hochadel oder in abgelegenen, ländlichen Gegenden wird
ebenfalls
nicht als Inzest, sondern als soziale Inzucht bezeichnet. Universell
wird heutzutage der Geschlechtsverkehr zwischen leiblichen Geschwistern
und Eltern und ihren Kindern abgelehnt. Er ist in allen heutigen
Kulturen und nach den Gesetzen vieler Staaten verboten. Andere Formen
des „Inzestes“ sind dies nur aus dem Blickwinkel
einzelner
oder vieler Kulturen. Geschlechtliche Beziehungen zwischen Cousins und
Cousinen ersten Grades (gemeinsame Großeltern) werden in
verschiedenen Gesellschaften unterschiedlich bewertet, so ist eine
Vetternehe beispielsweise in den meisten US-Bundesstaaten, Korea, den
Philippinen und in vielen Balkan-Ländern verboten und
gesellschaftlich tabuisiert, während sie in Nordafrika, im
orientalischen Raum und in Südasien als bevorzugte Form der
Heirat
gilt. In manchen Gesellschaften gilt auch der Geschlechts- verkehr
zwischen verschwägerten Personen als Inzest. Für
entfernte
Verwandte wie beispielsweise Cousin und Cousine zweiten Grades
(gemeinsame Urgroßeltern) besteht in keinem Land ein
Ehehindernis.
Gesetzeslage:
Inzest wird in einigen Staaten strafrechtlich verfolgt, in Deutschland
und Österreich nur zwischen in gerader Linie Verwandten - also
Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, und deren
Kindern,
Enkelkindern, Urenkelkindern - sowie zwischen Voll- und
Halbgeschwistern. In Deutschland werden die Abkömmlinge und
Geschwister nicht bestraft, wenn sie zur Tatzeit jünger als 18
Jahre waren. In Österreich wird nicht bestraft, wer zur
Tatzeit
jünger als 19 Jahre war und zur Tat verführt wurde.
In
Deutschland bleibt der Tatbestand erfüllt, auch wenn das
Verwandtschaftsverhältnis im Sinne des Bürgerlichen
Rechts
erloschen ist. § 173 des deutschen Strafgesetzbuchs stellt nur
den
(vaginalen) Beischlaf zwischen engen Verwandten unter Strafe. Andere
Formen des Geschlechtsverkehrs sind straffrei. Im Jahr 2003 gab es
aufgrund des § 173 zehn Verurteilungen auf dem Gebiet der
früheren Bundesrepublik Deutschland (Westdeutschland).