Als
Intimsphäre (v. lat.:
intimus = zu innerst, vertraut) bezeichnet man die intimsten, innersten
bzw. persönlichsten Gedanken und Gefühle (der
Bundesgerichtshof definiert sie als die "innere Gedanken- und
Gefühlswelt und den Sexualbereich" - siehe Rechtliches). Das
Preisgeben der Intimsphäre geschieht in der Regel nur in
äußerster Vertrautheit und wird außerhalb
dieser als
„Verletzung der Intimsphäre“ bezeichnet
und kann etwa
eine Kompromittierung gegenüber anderen Personen zur Folge
haben.
Der Begriff Intimsphäre ist abzugrenzen von den Begriffen
Privatsphäre und Individualsphäre.
Kulturelle
Aspekte: Die Bereiche, die die Intimsphäre umfasst
und die Grenzen, die
sie
einschließen, sind kulturell verschieden und dem
gesellschaftlichen Wandel unterworfen. In
christlich-abendländisch
geprägten Regionen gehören zur Intimsphäre
etwa die Zone
des eigenen Körpers - dazu gehört die
Sexualität, die
Nacktheit, unter Umständen auch Krankheiten. Zur
Intimsphäre
können weiterhin z. B. das Familien- bzw. Beziehungsleben
gehören, insbesondere dann, wenn dieses durch Probleme
belastet
ist oder religiöse Vorstellungen und Empfindungen.
Entscheidend
für die Bestimmung der Intimsphäre ist das
individuelle
Empfinden dafür, was einem Menschen "zuinnerst" und am
"persönlichsten" ist.
Rechtliches:
Die Intimsphäre wird in Deutschland durch das
Allgemeine
Persönlichkeitsrecht (APR) geschützt. Dieses
stützt sich
auf Art. 2 Abs. 1 (Freie Entfaltung der Persönlichkeit) in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (Schutz der Menschenwürde). Im
APR
umfasst die Intimsphäre die innere Gedanken- und
Gefühlswelt
und den Sexualbereich. Außerdem werden Teile der
Intimsphäre
im Grundgesetz durch das Recht auf Leben und auf körperliche
Unversehrtheit abgedeckt (siehe Artikel Grundrechte). Die
Intimsphäre ist dem staatlichen Zugriff verschlossen.